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Bestimmungen für Heilpraktiker

Anbei ein Auszug der derzeit geltenden Corona Bestimmungen in Bayern (15.01.2021, Quelle https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen ):

“Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben die Erlaubnis zur Ausübung von Heilkunde und bieten damit medizinische Versorgungsleistungen an, das heißt sie dürfen nach aktueller Rechtslage im Rahmen ihrer von der Heilpraktikererlaubnis umfassten Tätigkeit tätig sein, soweit sie medizinische Leistungen beziehungsweise medizinisch notwendige Behandlungen anbieten. Darunter fallen insbesondere Leistungen, die nur approbierten Ärztinnen und Ärzten und Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erlaubt, Laien hingegen untersagt sind. Handelt es sich jedoch um körpernahe Dienstleistungen, die auch ohne Erlaubnis zur Ausübung von Heilkunde, zum Beispiel Kosmetikerinnen und Kosmetikern, erlaubt sind, so ist deren Angebot derzeit nach § 12 Abs. 2 der 11. BayIfSMV untersagt. Denn aus § 12 Abs. 2 der 11. BayIfSMV ergibt sich die Wertung, dass körpernahe Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zur Kundin beziehungsweise zum Kunden unabdingbar ist (zum Beispiel kosmetischer Art), grundsätzlich untersagt sind, soweit sie keine medizinischen, pflegerischen oder therapeutischen Leistungen oder medizinisch notwendige Behandlungen darstellen. Faltenunterspritzung und Fadenlifting gehören nicht zu diesen Leistungen oder Behandlungen.”